Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen.
Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen: Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn die Firma KEVOX ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, weisen Sie KEVOX sofort schriftlich darauf hin. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen. Vertragsstrafen müssen sich beide Vertragsparteien schriftlich vorbehalten. Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
KEVOX behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern. KEVOX wird diese AGB nur aus triftigen Gründen ändern. Insbesondere aufgrund technischer Entwicklungen, Erweiterungen unserer Leistungen, Änderung der Gesetzte oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Sollten sich hierdurch Ihre Rechte erheblich mindern, so benachrichtigen wir Sie per E-Mail. Zudem ist die aktuelle Version von unserer Website aus abrufbar. Sofern kein Wiederspruch eingelegt wird und Sie die Dienste oder die Software weiterverwenden, stimmen sie den geänderten Bedingungen zu.
Die Firma KEVOX überträgt in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaber dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und / oder in der Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu nutzen. Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zweck der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung. Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus dem Programm beigefügten Handbuch.
Die KEVOX Software wird lizenziert, nicht verkauft. Es werden zwei Lizenzmodelle zum Erwerb angeboten.
(I) Der Erwerb einer zeitlich unbegrenzten Nutzungslizenz. Der Kunde erwirbt diese Lizenz durch entrichten einer einmaligen Gebühr, gemäß der aktuellen Preislisten oder den individuell abgeschlossenen Verträgen. KEVOX bietet zudem gesonderte Pflege- und Wartungsverträge an.
(II) Der Erwerb einer zeitlich begrenzten Nutzungslizenz. Der Kunde erwirbt diese Lizenz durch die Entrichtung einer monatlichen Nutzungsservice Gebühr. Die Pflege- und Wartungsverträge sind hierbei mit inbegriffen.
Der Kunde erwirbt das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software und das Dokumentationsmaterial, in Abhängigkeit der in Rechnung gestellten Lizenzvariante zu nutzen. Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zweck der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.
Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.). Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Bei nicht vertragsgemäße Nutzung behält sich KEVOX eine Strafe oder Sperrung der Lizenz vor.
KEVOX stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt, · dass der Kunde KEVOX unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichtet, der Kunde ohne Zustimmung KEVOX keine derartigen Ansprüche anerkennt, der Kunde KEVOX gestattet, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen, und KEVOX die notwendige Unterstützung gibt, wobei sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten zu Lasten der Firma KEVOX gehen.
Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und Patentrechtsverletzung oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind, dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden, die nicht von KEVOX geliefert wurden bzw. deren kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde.
Die vorstehenden Bestimmungen regeln die gesamte Haftung der Firma KEVOX in Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten.
Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten kann KEVOX auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern. Die Leistung des von KEVOX gelieferten Softwaresystems darf dadurch nicht verringert werden.
Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Ermessen der Firma KEVOX eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann KEVOX unter Ausschluss aller anderen Rechte des Kunden nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen; dem Kunden das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen; die betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind; die Programme oder Teile davon zurücknehmen und dem Kunden den (gegebenenfalls anteiligen) Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten. Die Haftung beschränkt sich maximal auf den Kaufpreis der Software.
Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum der Firma KEVOX. KEVOX bleibt Inhaber aller Urheber- und Nutzungsrechte an der dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und / oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an.
Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum der Firma KEVOX über und können anderen Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an KEVOX abgetreten. KEVOX nimmt die Abtretung hiermit an.
Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist untersagt.
Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von KEVOX bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist KEVOX für entstehende Schäden nicht haftbar.
Eine Herausgabe des Quellcodes bedarf einer expliziten schriftlichen Vereinbarung über Art und Umfang der Herausgabe sowie einer Zusatzvergütung.
Bei der Inanspruchnahme der Dienste der Firma KEVOX kommen diese Zahlungsbedingungen in Anwendung, und Sie stimmen diesen Zahlungsbedingungen zu.
Für die zeitlich unbegrenzte Nutzungslizenz ist der Kunde zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebührt verpflichtet. Für die zeitlich begrenzte Nutzung der Software ist der Kunde zur Entrichtung einer monatlichen Nutzungsservice Gebühr verpflichtet. Bei der zeitlich begrenzten Nutzungslizenz sind die Pflege- und Wartungsverträge mit inbegriffen.
Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.
Die in Rechnung gestellten Leistungen sind bei Lieferung und Abnahme fällig. Alle anderen aus diesem Vertrag berechneten Leistungen sind bei Lieferung fällig. Wird nichts anderes vereinbart, so nimmt der Kunde die Zahlungen unverzüglich auf ein Bankkonto der Firma KEVOX vor.
Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 14 Tage in Verzug, so ist KEVOX berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p. a. zu berechnen.
Zudem ist KEVOX berechtigt im Falle eines Zahlungsverzuges bei monatlicher Nutzungsservicelizenz, ungeachtet weiterhin bestehender Zahlungspflicht, Leistungen einzustellen.
Wenn Sie die Dienste der Firma in Form der monatlichen Nutzungsservicelizenz, so bestätigen oder erkennen Sie an, dass Sie regelmäßige Zahlungen genehmigen. Ferner bestätigen Sie hiermit, diese Zahlungen in den vertraglich festgelegten regelmäßigen Abständen so lange fortlaufend zu zahlen, bis der bestehende Vertrag von Ihnen oder KEVOX gekündigt wird. Diese Zahlungen werden allgemein im Voraus für den jeweiligen Nutzungszeitraum in Rechnung gestellt. Weitere festgelegte Bestimmungen und Vereinbarungen entnehmen sie den abgeschlossenen gesonderten Verträgen zwischen Ihnen und der Firma KEVOX.
Sofern ein Vertragspartner Schulungsleistungen in Anspruch nimmt, so sind diese im Voraus zu bezahlen.
KEVOX behält sich das Recht vor, vereinbarte Preise anzupassen und zum Ausgleich gestiegener Kosten zu erhöhen. Auch Aufgrund einer Erhöhung der Umsatzsteuer oder sonstiger Änderungen des Rechtsgebers, können Preisänderungen veranlasst werden.
Preisanpassungen werden dem Vertragspartner 30 Tage vor Inkrafttreten mitgeteilt. Sie müssen jedem neuen Angebot und Preis zustimmen, wenn Sie die Dienste weiterhin verwenden möchten. Innerhalb des genannten Zeitraums, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Sofern kein Anspruch auf dieses Sonderkündigungsrecht, binnen der genannten Zeit, in Form einer schriftlichen Kündigung genommen wird und die Dienste weiterhin genutzt werden, so gelten die geänderten Preise als akzeptiert.
Die überlassenen Programme sowie das virtuelle? Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben der Firma KEVOX an den Programmen in keiner Form verändern.
Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-, Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene Unterlagen, die dem Kunden in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot nur auszugsweiser Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht ist allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma KEVOX zulässig.
Der Kunde verpflichtet sich, KEVOX den durch die Verletzung obiger Bestimmungen entstandenen Schaden, bei grober Fahrlässigkeit maximal in Höhe des Lizenzpreises. (außer bei vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen.) Bei vorsätzlichem Handeln, behält sich KEVOX das Recht vor einen höheren Schadensanspruch geltend zu machen.
Der Kunde ist selbstverantwortlich für die regelmäßige Sicherung seiner individuellen Daten. Insbesondere sollte vor jeder Support- oder Wartungsmaßnahme, sowie Änderung der Programmversion eine Datensicherung durchgeführt werden. KEVOX haftet nicht für den Datenverlust aufgrund unzureichender Datensicherung.
Der Kunde ist Verpflichtet regelmäßig, jedoch spätestens alle 30 Tage, mit jeder aktiven Lizenz online zu gehen, um eine Lizenzvalidierung zu ermöglichen. Im Einzelfall bedeutet dies, dass der Kunde bspw. mit seiner Mobilen Lizenz innerhalt von 30 Tagen kurzfristig eine Internetverbindung herstellen muss. Dies soll einem möglichen Missbrauch der erlaubten Lizenzumgebung vorbeugen. Ohne eine solche Online Validierung ist es dem Kunden nicht möglich KEVOX zu nutzen. Erst nach erfolgreicher Lizenzvalidierung ist es möglich, wieder mit KEVOX uneingeschränkt zu arbeiten. Von da an Beginnt der Prüfintervall wieder neu und eine Online Validierung wird nach 30 Tagen wieder fällig.
KEVOX kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger als ein Monat in Verzug ist, und/oder der Kunde - nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualvertraglicher Regelungen verstößt.
Der Kunde kann seine zeitlich begrenzte Nutzungslizenz jederzeit schriftlich kündigen, jedoch spätestens drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt immer 24 Monate. Versäumt der Kunde die fristgerechte Kündigung, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um weitere 12 Monate.
Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzuges seitens der Firma KEVOX oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn KEVOX ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn er KEVOX zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist.
Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörigen Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Kunde bestätigt innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an KEVOX. Daneben räumt er KEVOX das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung und Übermittlung der Lizenznehmerdaten an die BSA ein.
Ein Softwareerwerb mit Rückgaberecht wird nur gewährt, wenn das Rückgaberecht explizit für eine berechnete Leistung durch KEVOX ausgesprochen wird. Im Falle eines Softwareerwerbs mit Rückgaberecht, verfällt das Rückgaberecht, sofern der Kunde aus nicht nachvollziehbaren Gründen die elektronische Softwarelizenz entfernt und diese durch KEVOX erneut in Form von Lizenzschlüsseln, auf Anforderung des Kunden, liefert. Des Weiteren erlischt das Recht auf Rückgabe, sofern der Kunde die Software auf einem Computer installiert oder Sie elektronisch registriert hat. Eine gewährte Rückgabe ist nur binnen 14 Tagen nach Kaufdatum möglich. Die Rückzahlung erfolgt binnen 3 Monaten nach Ablauf der Rückgabefrist, ohne Zinsvergütung und abzüglich Kosten für den Geldtransfer und Aufwendungen.
Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind.
Zur Installation gelangt grundsätzlich eine Standardversion der zu liefernden Software. Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen wurde. Weitere Details werden in einem gesonderten KEVOX Vertrag geregelt.
KEVOX gewährleistet den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von ihr freigegebenen Software- und Hardwaresystemen. Die Freigabe gilt mit der Programminstallation durch KEVOX auf einem Hardwaresystem des Kunden als erfolgt.
Nach Installation und Prüfung teilt KEVOX dem Kunden schriftlich mit, dass die gegenüber der Standardversion erweiterten und/oder angepassten Softwareteile in vollem Umfang funktionsfähig sind, und fordert den Kunden zur Abnahme auf. Der Kunde kann daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung durch die Firma KEVOX, die Abnahme schriftlich gegenüber KEVOX erklären.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen. Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Zahlt der Kunde nach Inbetriebnahme der gelieferten Software die Vergütung ohne Beanstandung, so steht dies einer Abnahme der Software gleich. Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.
Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Lieferung am Einsatzort erfüllt sind. Fehlende datenschutzrechtliche Voraussetzungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
KEVOX übernimmt für eine Zeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde.
KEVOX weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen. KEVOX übernimmt keine Gewähr für die Verträglichkeit der gelieferten Software mit bestehender Hard- oder Software, sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert.
Der Kunde wird Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich an KEVOX zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma KEVOX eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt KEVOX mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. KEVOX ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. KEVOX kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen KEVOX drei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem dritten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein dritter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Hat der Kunde KEVOX wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel KEVOX nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma KEVOX grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma KEVOX entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von KEVOX am EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten.
KEVOX vermittelt dem Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die Software auf Anwenderebene zu nutzen.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in den Schulungsräumen der Firma KEVOX statt. Findet die Schulung dennoch beim Kunden statt, so ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten. Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen. Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten oder sonstige Spesen bei der Firma KEVOX an, so sind diese Auslagen gegen Nachweis vom Kunden zu erstatten. Reisekosten werden vom Kunden gegen Nachweis erstattet.
Aus Ausfällen seitens der Firma KEVOX durch Krankheit, höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse besteht für den Teilnehmer keinerlei Anspruch auf die Durchführung der Veranstaltung. Die bereits überwiesenen Teilnahmegebühren werden in diesem Fall zurück erstattet. Der Teilnehmer hat jedoch kein Recht aufkommende Schadensansprüche (z.B. Arbeitsausfall, Stornogebühren für Reise-/Hotelkosten, etc.) geltend zu machen.
Stornierungen seitens des Teilnehmers müssen schriftlich eingereicht werden. Bei Stornierungen oder Umbuchungen des Teilnehmers erhebt KEVOX folgende Bearbeitungsgebühren (ausgenommen sind online-Schulungen via Team-Viewer): - Bis zu 28 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: keine Gebühr - Bis zu 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 20% der Schulungsgebühr - Bis zu 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50% der Schulungsgebühr - Weniger als 7 Tage oder bei nicht erscheinen/nicht Absage erheben wir die volle Schulungsgebühr plus sämtlich weiter anfallende Unkosten (Reise und Hotelkosten)
Sollte ein Teilnehmer verhindert sein, so besteht die Möglichkeit, nach Absprache und ohne zusätzliche Kosten die Teilnahme an eine Ersatzperson an dessen Stelle zu übertragen.
KEVOX haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet KEVOX nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens aufseiten der Firma KEVOX. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma KEVOX aus Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.
KEVOX und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnis-se der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk “Vertraulich" zu versehen.
Der Kunde gewährt KEVOX das Recht, nach erfolgreichem Vertragsabschluss, diesen namentlich als Referenz aufzuführen und ggf. dessen Firmenlogo als Referenz anzeigen zu dürfen. Der Umfang der Referenznennung umfasst die Nennung und ggf. Abbildung des Firmenlogos auf der KEVOX Homepage, sowie die Referenzauflistung auf Broschüren, Katalogen oder Flyern der Firma KEVOX.
Die Referenznennung wird nicht erfolgen, wenn wichtige Gründe seitens des Kunden bestehen, die gegen eine Referenznennung sprechen. Diese teilt der Kunde KEVOX unverzüglich mit.
Sollte es zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses, seitens KEVOX oder des Vertragspartners, so hat der Vertragspartner Sorge zu tragen, dass sämtliche Programme, Programminhalte, KEVOX Kataloge oder sonstige KEVOX zugehörige Systemkomponenten vollständig gelöscht werden. Zudem hat der Vertragspartner Sorge zu tragen, dass keine KEVOX zugehörigen Programme oder Programminhalte weiter verwendet oder weiter vertrieben werden. Der Kunde ist verpflichtet auf Anforderung KEVOX eine schriftliche Bestätigung der vollständigen Löschung zu übermitteln.
Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UNKaufrechtes (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel Bochum. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle.
Gerichtsstand für beide Teile ist Bochum, KEVOX ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche an den Gerichtsstand unseres Partners geltend zu machen. Ist Vertragspartner der Firma KEVOX kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.
KEVOX | Universitätsstraße 60 | 44789 Bochum | Stand 10 / 2020